Zur Höhe der Gebühren, wenn ein Antrag auf verbindliche Auskunft zurückgenommen wird
Siehe dazu BFH, Urt. v. 04.05.2022 – I R 46/18 [Leitsatz]:
„Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.“
Ergänzende Hinweise
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Streit über die Gebühr nach Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft zu entscheiden. Das FA hatte gem. § 89 Abs. 3 bis 7 AO eine Gebühr in Höhe von 98.762,00 Euro festgesetzt. Das FG Rheinland-Pfalz wiederum war der Auffassung, dass hier lediglich eine Zeitgebühr angesetzt werden dürfe und war so auf einen Betrag von 15.600,00 Euro gekommen (156 Stunden x 100,00 Euro). Der BFH schließlich stützt die Position des FA.