Zur Haftungsverteilung, wenn ein Auffahrunfall (auch) dadurch ausgelöst wird, dass der Vordermann grundlos stark bremst
Das Oberlandesgericht (OLG) München hält eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Gunsten des Auffahrenden für gerechtfertigt, wenn der Fahrer des Vorderfahrzeugs grundlos stark abbremst (OLG München, Urt. v. 11.05.2022 – 10 U 2165/21).