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Zur Haftung bei einem verbotswidrig abgestellten Kfz, welches in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde

Parkendes Fahrzeug, das sich noch „im Betrieb“ befindet
Zur Haftung bei einem verbotswidrig abgestellten Kfz, welches in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde
Aktuelles
30.08.2022

Zur Haftung bei einem verbotswidrig abgestellten Kfz, welches in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde

Parkendes Fahrzeug, das sich noch „im Betrieb“ befindet

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat zur Haftung bei einem verbotswidrig abgestellten Kfz, welches in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, entschieden (OLG Schleswig, Urt. v. 30.03.2022 – 7 U 139/20, NJW-Spezial 2022, 427). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„1. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge verbleibt es für den Kläger bei einem Mithaftungsanteil von 10 %.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Haftungsabwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231).

Die klägerische Haftung für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs aus § 7 Abs. 1 StVG ist vorliegend nicht dadurch beseitigt, dass sein Fahrzeug parkend abgestellt war. Nach der Vorschrift ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Das Haftungsmerkmal ´bei dem Betrieb´ ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die verschuldensunabhängige Haftung ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann ´bei dem Betrieb´ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, wenn also im Rahmen einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, NZV 2014, 207).

Ein parkendes Fahrzeug ist hiernach noch ´in Betrieb´, wenn es am Fahrbahnrand oder auf einem Seitenstreifen abgestellt wurde, jedenfalls dann wenn es – wie hier – verbotswidrig abgestellt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1989 – 10 U 125/89, NZV 1990, 189; BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 7 Rn. 94). Hier hat es das Landgericht nach Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass der Kläger durch das Abstellen des Fahrzeugs gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Dies findet die Billigung des Senats.

Der Kläger hat sein Fahrzeug im vorliegenden Fall so abgestellt, dass den dort bereits schräg rechtmäßig eingeparkten Fahrzeuge das Verlassen ihrer Parkplätze entweder unmöglich gemacht, oder jedenfalls erschwert wurde. Beides lässt sich mit den Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO nicht vereinbaren. Letztlich räumt der Kläger seinen Verkehrsverstoß mittelbar mit der Berufung auch ein, wenn er für die Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Entscheidung rekurriert (Seite 3 – 4 der Berufungsbegründung), bei der einem Fahrzeugführer das Ausparken mangels Platzes nicht möglich ist.

Das Landgericht hat zutreffend zugleich einen überwiegenden Verursachungsanteil der Beklagten festgestellt. Trotz grober Fahrlässigkeit ihres Fahrzeugführers und der etwas höheren Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs ist dieser mit 90 % allerdings bereits ausreichend berücksichtigt.“

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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