Zur Frage, ob ein Bandscheibenvorfall durch einen Verkehrsunfall ausgelöst wurde
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat sich mit der Frage befasst, ob ein von einem Kläger behaupteter und angeblich auf einen Verkehrsunfall zurückgehender Bandscheibenvorfall tatsächlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist (OLG Schleswig, Hinweisbeschl. v. 11.01.2021 – 7 U 111/20, NJW-Spezial 2021, 587). Das Gericht hat dem Kläger den Anspruch nicht zugesprochen. In den Leitsätzen der Entscheidung heißt es:
„1. Für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der ersten Rechtsgutverletzung (Primärverletzung) betrifft, gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert.
- Der ursächliche Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und – hieraus resultierenden – weiteren, sekundären Gesundheitsschäden betrifft die haftungsausfüllende Kausalität, für deren Feststellung die überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO genügt.
- Steht fest, dass der Geschädigte durch den Unfall primär eine ´temporäre Nervenwurzelzerrung mit einhergehenden Bewegungseinschränkungen im Lendenbereich´ erlitten hat, unterliegt die Kausalität des behaupteten Sekundärschadens (= hier Bandscheibenvorfallrezidiv mit anschließender Lumbalgie) dem Freibeweis nach § 287 ZPO.
- Haftungsrechtlich sind dem Schädiger grundsätzlich auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die kausal auf einen bereits vorhandenen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche zurückzuführen sind. Für den entsprechenden Nachweis reicht jedoch allein die zeitliche Nähe zwischen den Beschwerden des Verletzten und dem Unfallereignis nicht aus. Ein entsprechender Kausalzusammenhang ist nicht bewiesen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Erkrankung und ihre Auswirkungen schicksalhaft entwickelt haben. Bei einem Bandscheibenvorfallrezidiv bedeutet eine (auch mehrjährige) Beschwerdefreiheit nicht, dass die verschleißbedingte Schädigung verschwunden ist.“