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Zur Frage der mühelosen Erreichbarkeit einer Verweiswerkstatt

Zu § 254 Abs. 2 BGB
Zur Frage der mühelosen Erreichbarkeit einer Verweiswerkstatt
Aktuelles
17.12.2022

Zur Frage der mühelosen Erreichbarkeit einer Verweiswerkstatt

Zu § 254 Abs. 2 BGB

Das Oberlandegericht (OLG) München befasst sich im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit der Frage der mühelosen Erreichbarkeit im Falle eines Werkstattverweises (OLG München, Urt. v. 21.09.2022 – 10 U 5397/21e, NJW-Spezial 2022, 681 f.). In den Entscheidungsgründen hießt es:

„I. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (stRspr, BGH, NJW 2019, 852 Rn. 6 beck-online m.w.N.). ´Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 II 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senat, BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 mwN)´ (BGH, a.a.O.).

Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB ist der Geschädigte aber gehalten, seine Abrechnung auf die Kosten einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit zu beschränken (vgl. BGH, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 155, 1 [5] = NJW 2003, 2086; BGHZ 183, 21 [22] = NJW 2010, 606 Rn. 9; BGH, NJW 2014, 535 = VersR 2014, 214 Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, a.a.O. unter Verweis auf BGH, NJW 2017, 2182 Rn. 7; NJW 2015, 2110 = VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; NJW 2014, 3236 Rn. 8; NJW 2014, 535 = VersR 2014, 214 Rn. 9; NJW 2013, 2817 = VersR 2013, 876 Rn. 8; NJW 2010, 2941 = DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; NJW 2010, 2727 Rn. 6 f., jew. m.w.N).

  1. Zu der Frage, in welchen Fällen eine ´freie Fachwerkstatt´ mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist, damit eine Verweisung im Sinne der Rechtsprechung des BGH zumutbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 16; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8), hat der BGH keine festen Kriterien aufgestellt. Zwar kann – wie es das Erstgericht zutreffend ausführt (vgl. Seite 11 des EU) – die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt ein Anhaltspunkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 -, Rn. 14, juris mit Verweis auf BGH, vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 12), darüber hinaus können aber auch weitere Kriterien wie der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken sowie auch beispielsweise der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen in die Gesamtbetrachtung einzustellen sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015, a.a.O.). Letztlich kommt es jeweils entscheidend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wobei der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 – VI ZR 65/18 -, Rn. 7, juris mit Verweis auf BGH, Urteile vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). ´Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN)´ (BGH, Urteil vom 25. September 2018, a.a.O.).
  2. a) Das unbestimmte Merkmal der ´mühelosen Erreichbarkeit´ ist nach Auffassung des Senats anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

(1) Eine mühelose Erreichbarkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht mehr als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist. Dabei kommt es nicht auf die Luftlinie an; auch ist irrelevant, ob sich die benannte Werkstatt im Gemeindegebiet des Wohnorts des Geschädigten befindet.

(2) Falls der Geschädigte im Einzelfall überzeugend darlegt, dass aufgrund besonderer Umstände eine mühelose Erreichbarkeit nicht vorliegt, obwohl die Referenzwerkstatt nicht mehr als 20 km entfernt ist, kann der Schädiger die mühelose Erreichbarkeit dennoch dadurch erreichen, dass dem Geschädigten ein bedingungsloser kostenloser Hol- und Bringservice angeboten wird (die Bedingungslosigkeit erfordert, dass das Fahrzeug aus jedem Ort innerhalb eines Radius von 20 km und zu allen üblichen Geschäftszeiten abgeholt und zurückgebracht wird). Falls der Schädiger einen derartigen Hol- und Bringservice nicht zur Verfügung stellen kann, kann er die mühelose Erreichbarkeit in diesen Fällen dadurch herstellen, dass dem Geschädigten in einem Bereich von bis zu 10 km ein Fahrtkostenzuschuss von 50 €, im Bereich von 10 bis 20 km ein Fahrtkostenzuschuss von 100,00 € zugebilligt wird. Beachtlicher Vortrag des Geschädigten, dass er die Referenzwerkstatt nicht mühelos erreichen könne, obwohl sie innerhalb eines Radius von 20 km liegt, wäre etwa eine schlechte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zeitaufwand von über einer Stunde), keine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, persönliche Gebrechen, die zwar das Autofahren, nicht aber das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglichen, etc.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Entwicklung entsprechender Kriterien ´willkürlich´ sei (vgl. Seite 7 der Berufungserwiderung = Bl. 19 d. OLG-A.), ist dem entgegenzuhalten, dass der Senat zum einen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH nicht die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls aus dem Blick verliert, da es dem Geschädigten auch anhand der Kriterien noch möglich ist überzeugend darzulegen, dass aufgrund besonderer Umstände eine mühelose Erreichbarkeit nicht vorliegt, obwohl die Referenzwerkstatt nicht mehr als 20 km entfernt ist, und zum anderen die Entwicklung der Kriterien zur Rechtssicherheit und -klarheit beitragen soll.“

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