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Zur Frage der Anwendbarkeit von § 616 BGB bei der Wahrnehmung eines politischen Mandats durch einen Arbeitnehmer

Zur Frage der Anwendbarkeit von § 616 BGB bei der Wahrnehmung eines politischen Mandats durch einen Arbeitnehmer
Aktuelles
04.01.2022

Zur Frage der Anwendbarkeit von § 616 BGB bei der Wahrnehmung eines politischen Mandats durch einen Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint einen Anspruch nach § 616 BGB für den Fall, dass der Arbeitnehmer infolge der Wahrnehmung eines politischen Mandats (hier: Ausübung eines Wahlmandats als Stadtrat) an der Arbeitsleistung gehindert ist (BAG, Urt. v. 19.05.2021 – 5 AZR 318/20, NZA 2021, 1632 = NJW-Spezial 2021, 724).

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„b) Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 616 Satz 1 BGB liegen nicht vor.

aa) Nach § 616 Satz 1 BGB wird der Arbeitnehmer des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Die Regelung durchbricht in Abweichung von § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitnehmers den Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“. Kommt es zu einer Kollision zwischen der Arbeitspflicht und anderen, in der Person des Arbeitnehmers begründeten Pflichten, löst § 616 BGB diesen Konflikt zugunsten des Arbeitnehmers auf und verpflichtet den Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung (BAG 22. Januar 2009 – 6 AZR 78/08 – Rn. 22 mwN, BAGE 129, 170).

bb) § 616 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person oder in seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Grund an der Arbeitsleistung tatsächlich verhindert ist (vgl. BAG 19. April 1978 – 5 AZR 834/76 – zu II 1 a der Gründe, BAGE 30, 240; Staudinger/Oetker [2019] § 616 Rn. 47 ff.; MHdB ArbR/Tillmanns 5. Aufl. § 77 Rn. 19 ff.). Ein persönliches Leistungshindernis in diesem Sinne kann auch in der Erfüllung öffentlich-rechtlicher und/oder ehrenamtlicher Verpflichtungen liegen. Das gilt aber nur, wenn es sich um eine Pflicht handelt, der sich der Arbeitnehmer aufgrund rechtlicher Vorgaben grundsätzlich nicht entziehen kann, wie etwa einer Inanspruchnahme als ehrenamtlicher Richter (zu deren Einordnung als staatsbürgerliche Pflicht und weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 616 Satz 1 BGB bei bestehender Gleitzeit vgl. BAG 22. Januar 2009 – 6 AZR 78/08 – Rn. 23 mwN, BAGE 129, 170).

cc) Die Ausübung eines Wahlmandats wie der Stadtratstätigkeit der Klägerin bildet keinen Verhinderungsgrund iSd. § 616 Satz 1 BGB. Die Übernahme des Mandats beruht auf einem freien Willensentschluss und nicht auf rechtlichem Zwang (vgl. BAG 20. Juni 1995 – 3 AZR 857/94 – zu 2 a der Gründe). Für in den Rat gewählte Personen besteht nach § 36 Satz 2 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) keine Verpflichtung zur Annahme der Wahl (vgl. Rehn/Cronauge/v. Lennep/Knirsch Gemeindeordnung NRW Stand Januar 2021 § 43 Rn. 14). Der Verzicht auf ein Mandat, der zum Verlust der Mitgliedschaft im Rat führt, ist nach § 38 KWahlG NRW jederzeit möglich und nicht an eine Begründung gebunden. Eine aus der Mandatstätigkeit resultierende Arbeitsverhinderung ist deshalb der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers zuzurechnen, für die § 616 Satz 1 BGB den Entgeltanspruch nicht aufrechterhält (vgl. MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. BGB § 616 Rn. 49; Staudinger/Oetker [2019] § 616 Rn. 71; ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 616 Rn. 5; NK-GA Boecken § 616 BGB Rn. 13).“

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