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Zur formwirksamen Ergänzung eines handschriftlichen Testaments

Zur formwirksamen Ergänzung eines handschriftlichen Testaments
Aktuelles
01.05.2021 — zuletzt aktualisiert: 04.06.2021

Zur formwirksamen Ergänzung eines handschriftlichen Testaments

Das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat entschieden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.01.2021 – 3 Wx 194/20):

„§ 2247 Abs. 1 BGB fordert, dass der Erblasser sein Testament unterschreibt. Grundsätzlich muss die Unterschrift den Text abschließen. Bei mehreren Blättern, auch wenn diese lose sind, muss nicht jedes einzelne Blatt unterschrieben werden; es genügt die Unterschrift auf der letzten Seite, wenn an der Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten – beispielsweise wegen einer Nummerierung oder wegen eines fortlaufenden textlichen Zusammenhangs – kein Zweifel besteht (vgl. BeckOGK/Grziwotz, BGB, Stand: 1. Oktober 2020, § 2247 Rn. 45, m.w.N.).

Die Unterschrift muss nicht der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung sein. Es ist ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile eines Testaments niedergeschrieben sind. Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen nicht unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden (BGH NJW 1974, 1083 ff.; KG BeckRS 2017, 111490 m.w.N.; BeckOGK/Grziwotz, a.a.O., § 2247 Rn. 52, m.w.N.). Die Frage, ob die auf dem Testament bereits befindliche Unterschrift solche nachträglichen Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen/Blatt befinden, auf dem auch das Testament ursprünglich niedergeschrieben ist, deckt, ist im Wege der Auslegung des Testaments zu ermitteln. Festzustellen ist, ob nach dem Willen des Erblassers die nachträgliche Ergänzung durch seine bereits vorhandene Unterschrift gedeckt sein sollte; das äußere Erscheinungsbild der Urkunde darf dem nicht entgegenstehen (vgl. BGH, a.a.O.). Von Bedeutung sein kann in diesem Zusammenhang beispielsweise auch ein im Testamentstext aufgenommener Hinweis auf die Ergänzung (BecKOGK/Grziwotz, a.a.O., § 2247 Rn. 52).“

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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