Zur fiktiven Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB)
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat zur fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB wie folgt entschieden (OLG Schleswig, Urt. v. 10.12.2021 – 1 U 64/20, NJW-Spezial 2022, 109):
„Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB tritt auch dann ein, wenn der Besteller bereits vor der Fristsetzung Mängel des Werks gerügt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Werkunternehmer keine erheblichen Mängel des Werks bekannt sind.
Nach Eintritt des Annahmeverzuges mit der Nachbesserung kann der Besteller nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend machen, allerdings beschränkt auf die Höhe der Mangelbeseitigungskosten.“