Zur Erkennbarkeit des Trennungswillens
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.04.2021 – 2 UF 159/20):
„Der Trennungswille eines Ehegatten ist jedenfalls mit dem Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren auch für den anderen Ehegatten erkennbar (hier: Trennung während der Inhaftierung eines Ehegatten).“
Ergänzende Hinweise
Das Getrenntleben besitzt grundlegende Bedeutung für die Scheidung einer Ehe. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein Getrenntleben erfordert stets einen positiv festzustellenden Trennungswillen, der deutlich werden lässt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft abgelehnt wird. Zu den weiteren Einzelheiten siehe etwa die Kommentierung bei Grüneberg/Siede, BGB, Kommentar, 81. Aufl. 2022, § 1567 Rn. 2-5.