Zur Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss aus dem Jahr 2022 zur Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung nach § 32 StGB geäußert (BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – 5 StR 276/22). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Für die zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung gebotene ex ante-Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Lage aus Sicht eines objektiven und umfassend über den Sachverhalt orientierten Dritten in der Tatsituation des Angeklagten nach der unter Beachtung des Zweifelssatzes zu bildenden tatrichterlichen Überzeugung darstellt. Geprägt wird die Tatsituation eines Verteidigers dabei auch durch den ihm in diesem Moment zugänglichen Erkenntnishorizont; maßgeblich ist nicht die Sicht eines allwissenden Beobachters, sondern die Perspektive des sorgfältig beobachtenden Verteidigers.“
Ergänzende Hinweise
Mit dem vorzitierten Beschluss hat der BGH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache mit dem Zweck neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.