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Zur Entscheidung der Wohnungseigentümer über Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge

Zur Entscheidung der Wohnungseigentümer über Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge
Aktuelles
17.10.2023

Zur Entscheidung der Wohnungseigentümer über Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat im Leitsatz wie folgt entschieden (LG Stuttgart, Urt. v. 05.07.2023 – 10 S 39/21):

„Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Beschluss über das ´Ob´ der in dieser Vorschrift genannten angemessenen baulichen Veränderungen – vorliegend solche, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG) – verlangen, über das ´Wie´ der Durchführung der baulichen Veränderungen entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG jedoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem Ermessen. Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung, solange das Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände auf Null reduziert ist.“

Ergänzende Hinweise

Das LG hat mit seinem Urteil einen Beschluss der Wohnungseigentümer unbeanstandet gelassen. Dieser Beschluss sah vor, das Laden von Elektrofahrzeugen lediglich mittels Wallbox zuzulassen und keine Lademöglichkeiten auf einem Außenstellplatz zu ermöglichen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer sei auch dann rechtskonform, wenn man unterstelle, dass die Lademöglichkeit auf einem Außenstellplatz in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht Vorteile verspricht.

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Autor(en)


Holger Pape
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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