Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes durch ein Krankenhaus
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat sich mit der Frage befasst, ob ein Krankenhaus für einen durch den Patienten behaupteten Hygienemangel haften muss (OLG Dresden, Beschl. v. 06.04.2020 – 4 U 2899/19). In den Leitsätzen des Gerichts heißt es:
1. An den Vortrag des Patienten, der einen Hygieneverstoß behauptet, sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist aber jedenfalls die Behauptung unterdurchschnittlicher hygienischer Zustände, die konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß bieten. Die Behauptung des Patienten, von einer Krankenschwester gehört zu haben, es gebe in der Einrichtung „besonders viele Keiminfektionen“, reicht hierfür nicht aus.
2. Eine Beweislastumkehr kommt nur dann in Betragt, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich stammt; allein das Auftreten einer Infektion stellt demgegenüber keinen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Mangel dar.