Zur Bürgenhaftung nach § 14 AentG bzw. § 13 MiLoG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 16.10.2019 – 5 AZR/18):
Die in § 14 AEntG angeordnete Bürgenhaftung verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Eine solche liegt nicht vor, wenn ein Bauherr den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das zu errichtende Gebäude zu vermieten und zu verwalten.