Zur Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 08.07.2022 – VZ ZR 207/21, NJW-Spezial 2002, 674):
„Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.“
Ergänzender Hinweis
Die Entscheidung dürfte auf das ab 1.12.2020 geltende Recht übertragbar sein.