Zur Berücksichtigung einer Abfindungszahlung beim Zugewinn
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat zur Berücksichtigung einer Abfindungszahlung beim Zugewinnwie folgt entschieden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.01.2022 – 6 UF 91/21):
„Die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eine Arbeitsvertrages zugeflossene Abfindung kann mit dem zum Stichtag für das Endvermögen maßgeblichen Betrag eine im Zugewinn auszugleichende Vermögensposition sein, soweit mangels Einbeziehung der Abfindung in eine Unterhaltsregelung das Doppelverwertungsverbot nicht greift und der Ausgleichspflichtige aufgrund einer stichtagsbezogenen Prognose darauf weder zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs noch desjenigen anderer Unterhaltsberechtigter angewiesen ist.“