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Zur Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG bei variabler Vergütung

Zur Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG bei variabler Vergütung
Aktuelles
08.08.2023

Zur Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG bei variabler Vergütung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat im Leitsatz zu 1.) und 2.) wie folgt entschieden (LAG Niedersachsen, Urt. v. 20.02.2023 – 1 Sa 702/22):

„Für die Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 Satz 1 MuSchG ist nach § 18 Satz 2 MuSchG grundsätzlich auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem Eintritt der Schwangerschaft abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Vergütung variabel ausgestaltet ist und auf provisionspflichtigen Geschäften beruht.

Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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