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Zur Bemessung des konkreten Wohnbedarfs im Rahmen des Trennungsunterhalts

Zur Bemessung des konkreten Wohnbedarfs im Rahmen des Trennungsunterhalts
Aktuelles
11.02.2022

Zur Bemessung des konkreten Wohnbedarfs im Rahmen des Trennungsunterhalts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – XII ZB 474/20, NJW-Spezial 2022, 6):

„1. Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. April 1987 – IVb ZR 33/86, FamRZ 1987, 691).

  1. Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2012 – XII ZR 178/09, FamRZ 2012, 517).“
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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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