Zur Auslegung einer Ausgleichsklausel im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat sich unter anderem zur Auslegung einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag geäußert (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.04.2022 – 5 Sa 100/21):
„1. Ausgleichsklauseln in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag sind im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Durch eine Ausgleichsklausel im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht.
- Die Klausel ´… dass mit der Erfüllung dieser Aufhebungsvereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, vollständig erledigt sind´ schließt eine Aufrechnung wegen einer früheren Gehaltsüberzahlung aus, wenn dieser Anspruch der Arbeitgeberin neben den sonstigen Ansprüchen der Parteien nicht gesondert aufgeführt ist.
- Die Aufrechnung ist auch nicht deshalb noch möglich, weil die Parteien vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß und entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelungen abgerechnet wird und die sich ergebenden Nettobeträge ausgezahlt werden.“