Zur Arbeitszeit und Vergütung im Falle eines gesetzlich anerkannten Feiertages
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.08.2020 – 21 Sa 1792/19):
1. Wochenfeiertage haben ohne besondere tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung keine Verringerung der geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit zur Folge.
2. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto besteht nur, wenn die Arbeitszeit infolge des Feiertags ausgefallen ist und nicht, wenn der oder die Arbeitnehmer*in ohnehin frei hatte.
3. Arbeit an einem Wochenfeiertag führt nicht zwangsläufig zu Überstunden.
Ergänzende Hinweise
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Arbeitnehmer an Feiertagen gewissermaßen automatisch zusätzliche Ansprüche auf Vergütung oder bezahlte Freistellung haben. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Gesetz, nämlich in § 2 Abs. 1 EntgeltFG, ist unmissverständlich geregelt:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Damit ergeben sich die durch das LAG getroffenen Aussagen weitgehend bereits durch den Gesetzestext selbst. Bedeutsam ist zudem, dass es für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen keine gesetzlich begründeten Entgeltzuschläge gibt. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschlag ergibt sich vielmehr ausschließlich aus Rechtsgrundlagen außerhalb des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Ggf. kann ein derartiger Anspruch auf einen Zuschlag auf eine betriebliche Übung gestützt werden.