Zur Absicht i.S.d. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB
Siehe dazu BGH, Urt. v. 09.12.2021 – 4 StR 167/21:
„Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.“