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Zur Abgrenzung zwischen einem vollendeten und einem beendeten Diebstahl

Zur Abgrenzung zwischen einem vollendeten und einem beendeten Diebstahl
Aktuelles
28.03.2024

Zur Abgrenzung zwischen einem vollendeten und einem beendeten Diebstahl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu einer Abgrenzungsfrage entschieden (BGH, Beschl. v. 13.02.2024 – 5 StR 580/23). Unter anderem stand eine sukzessive Teilnahme an einem Diebstahl im Raum. Die Möglichkeit einer Teilnahme hat der BGH verneint. Die Tat – ein Diebstahl – sei beendet gewesen und insofern sei eine Teilnahme rechtlich nicht mehr möglich gewesen.

In den Entscheidungsgründen des Beschlusses heißt es:

„Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat. Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Kraftfahrzeugen wird dies in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter sich noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; siehe auch Urteil vom 24. Juni 1998 – 3 StR 128/98, NStZ-RR 1999, 208). Hier hatten die Täter die entwendeten Kraftfahrzeuge jedoch bereits mehrere Kilometer entfernt von den Tatorten abgestellt. Die Autos waren damit dem Zugriff der Berechtigten entzogen; die Diebe hatten bereits gesicherten Gewahrsam an ihnen erlangt. Dass eines der beiden Fahrzeuge zufällig entdeckt und die Polizei eingeschaltet wurde, ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000, aaO). Nach Tatbeendigung können Beteiligungshandlungen Dritter – wie hier die des Angeklagten – lediglich noch den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998, aaO).“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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