Zur Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat zur Abänderung eines Unterhaltsvergleichs entschieden (OLG Oldenburg, Hinweisbeschl. v. 01.06.2023 – 3 UF 26/23). Im amtlichen Leitsatz heißt es:
„Wurde bereits einmal über ein Abänderungsbegehren eines Unterhaltsvergleichs rechtskräftig entschieden, kann der neuerliche Antrag nur auf wesentliche Veränderungen gestützt werden, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eingetreten sind. Zwar gilt die Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG nicht für Vergleiche. War aber die Abänderung des Vergleichs bereits Gegenstand eines identischen Verfahrens, ist im erneuten Abänderungsverfahren § 238 Abs. 2 FamFG anwendbar. Dies gilt jedenfalls bei unveränderter Beteiligtenrolle, ungeachtet dessen, ob der vorausgegangene Abänderungsantrag Erfolg hatte oder – wie hier – zurückgewiesen wurde.“