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Zum Widerruf einer testamentarischen Verfügung durch Streichungen im ursprünglichen Text des privatschriftlichen Testaments

Zum Widerruf einer testamentarischen Verfügung durch Streichungen im ursprünglichen Text des privatschriftlichen Testaments
Aktuelles
21.02.2024 — zuletzt aktualisiert: 27.02.2024

Zum Widerruf einer testamentarischen Verfügung durch Streichungen im ursprünglichen Text des privatschriftlichen Testaments

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es im Kern darum ging, ob Streichungen in einem privatschriftlichen Testament als Widerruf des insoweit maßgeblichen Inhalt des Testaments anzusehen sind (OLG München, Beschl. v. 13.10.2023 – 33 Wx 73/23).

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„Grundsätzlich trägt derjenige die Feststellungslast für die Wirksamkeit eines Testaments, der Rechte aus diesem herleiten will. Die Feststellungslast für eine Widerrufshandlung des Erblassers in Widerrufsabsicht trägt derjenige, der sich darauf beruft (BayObLG, Beschluss vom 22.07.1983, 1 Z 49/83, BayObLGZ 1983, 204; MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl. 2022, § 2255 Rn. 5; NK-BGB/Kroiß, 6. Aufl. 2022, § 2255 Rn. 21). Falls sich die vorhandene Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befand und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind, sind die Anforderungen an den Beweis, dass die Veränderung der Urkunde auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen ist, nicht hoch anzusetzen (BayObLG, a.a.O.; NK-BGB/Kroiß, 6. Aufl. 2022, § 2255 Rn. 22; Krätzschel in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 14 Rn. 8).“

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Holger Pape
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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