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Zum Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

Zum Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Aktuelles
14.07.2022

Zum Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

Siehe dazu etwa BGH, Urt. v. 17.03.2022 – 4 StR 223/21, NJW-Spezial 2022, 314 [aus den Entscheidungsgründen]:

„aa) Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald auch nur einer von ihnen zu der tatbestandlichen Ausführungshandlung unmittelbar ansetzt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250 ).

Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Ansetzen bei solchen Handlungen vor, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 Rn. 27; Beschlüsse vom 28. April 2020 – 5 StR 15/20 , BGHSt 65, 15 Rn. 4 ff. und vom 11. August 2011 – 2 StR 91/11 Rn. 8; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 22 Rn. 9 ff.). Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15 Rn. 7 und vom 30. April 1980 – 3 StR 108/80 Rn. 8 f.; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 219/15 Rn. 14). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind u. a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15 Rn. 7, vom 9. März 2006 – 3 StR 28/06 Rn. 4 und vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75 , BGHSt 26, 201, 203 f. ).“

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