Startseite | Aktuelles | Zum Verhältnis zwischen einem Vorerben und einem Nacherben

Zum Verhältnis zwischen einem Vorerben und einem Nacherben

Zum Verhältnis zwischen einem Vorerben und einem Nacherben
Aktuelles
29.08.2024

Zum Verhältnis zwischen einem Vorerben und einem Nacherben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 12.06.2024 – XII ZB 197/24 [Leitsatz]):

„Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie z.B. Mieteinnahmen, gebühren gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben, und fließen ihm als freies Vermögen zu (Festhaltung an Senatsurteil vom 29. Juni 1983 – IVa ZR 57/82, NJW 1983, 2874 [juris Rn. 15]).

Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113 BGB findet insoweit keine Anwendung (Fortsetzung des Beschlusses vom 15. März 2007 – V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 6).

Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht nach § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 2120 Satz 1 BGB verletzt hat. Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war.“

Suchen
Format
Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel