Zum Verhältnis zwischen § 3 Satz 2 ArbZG und § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Beschl. v. 19.05.2021 – 5 AS 2/21, NJW-Spezial 2021, 466):
„Soweit die Rechtsausführungen des Senats in dem Urteil vom 18. April 2012 (- 5 AZR 195/11 – Rn. 21) dahingehend verstanden werden können, die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG gelte für Fahrer iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG nicht, hält der Senat daran nicht fest.“
Ergänzende Hinweise
Das BAG hatte deshalb zu entscheiden, weil das Bundesverwaltungsgericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Rechtsaufassung verritt, die – jedenfalls nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – im Widerspruch zu einem Urteil des BAG steht. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache dem BAG vorgelegt, um von dort zu erfahren, ob man an seiner Entscheidung aus dem Jahr 2012 festhält. Das BAG hat – wie aus dem Leitsatz ersichtlich – dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dessen Rechtsauffassung zugestimmt. In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Entscheidend für die Annahme, die Höchstgrenzen werktäglicher Arbeitszeit gemäß § 3 ArbZG gölten ergänzend zu § 21a Abs. 4 ArbZG , spricht (…) der aus den Gesetzesmaterialen erkennbare Wille des Gesetzgebers.
- 21a ArbZG wurde im Rahmen eines vom Bundesrat initiierten Gesetzgebungsverfahrens zu mehreren Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes vom Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG für im Arbeitsverhältnis beschäftigtes Fahrpersonal, die nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie schon bis zum 23. März 2005 hätte erfolgen müssen, vorgeschlagen. In dessen Beschlussempfehlung und Bericht vom 31. Mai 2006 heißt es wörtlich: „Absatz 4 regelt die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals ergänzend zu § 3. Neben der dort geregelten täglichen Höchstarbeitszeit darf die Höchstarbeitszeit pro Woche 48 Stunden nicht übersteigen. Satz 2 regelt die im Falle vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit bestehende Grenze von 60 Stunden pro Woche und den gegenüber § 3 kürzeren Ausgleichszeitraum von vier Kalendermonaten bzw. 16 Wochen.“ (BT-Drs. 16/1685 S. 13). Nachdem die Beschlussempfehlung unverändert Gesetz geworden ist, entspricht die Auffassung, die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG finde auch für Fahrpersonal iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG ergänzend zu § 21a Abs. 4 ArbZG Anwendung, dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 ua. – Rn. 74 f., BVerfGE 149, 126 [BVerfG 23.05.2018 – 1 BvR 97/14] ) für das Ergebnis der Auslegung maßgebend. Dementsprechend geht auch die Bundesregierung davon aus, das Fahrpersonal iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG müsse die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes über die tägliche Arbeitszeit einhalten (Antwort der Bundesregierung vom 19. August 2010 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 17/2780 S. 2).“