Zum Umgangsrecht der Großeltern mit ihrem Enkelkind
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat zum Umgangsrecht der Großeltern mit ihrem Enkelkind entschieden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2021 – 9 UF 188/21, NJW-Spezial 2022, 230). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Der Senat schließt sich dabei vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass eine Kindeswohldienlichkeit für einen Umgang der betroffenen Kinder mit den Antragstellern derzeit nicht festgestellt werden kann, an.
- Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Es muss daher positiv festgestellt werden, dass die Gewährung des Umgangs dem Kindeswohl förderlich ist (…). Anders als im Falle der Kindeseltern, denen im Grundsatz stets ein Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB mit ihrem Kind zusteht, bestehen Umgangsrechte der Großeltern nur unter einschränkenden Voraussetzungen. Es muss feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Personen dienlich ist (…).
Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (…). Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungswegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Das Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 BGB hängt daher davon ab, dass die Großeltern den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils akzeptieren (…). Bereits wenn zu befürchten ist, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ihren Umgang mit dem Kind ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen (…).
- Unter Beachtung der vorangestellten Ausführungen kann nicht festgestellt werden, dass ein Umgangsrecht hier gemäß § 1685 BGB anzuordnen ist.“