Zum Schriftformgebot bei einem befristeten Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zum Schriftformgebot bei einem befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden (BAG, Urt. v. 16.08.2023 – 7 AZR 300/22). Im Orientierungssatz zu 2.) heißt es:
„Bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag ist es für die Wahrung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht erforderlich, dass neben dem schriftlich benannten Beendigungsdatum das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten ist.“