Zum Rücktritt von einem Erbvertrag nach Eintritt der Testier- und Geschäftsunfähigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu b) und c) entschieden (BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – XII ZB 450/20, NJW 2021, 1455 = MDR 2021, 425 = DNotZ 2021, 528 = FGPrax 2021, 77 = FamRZ 2021, 708):
„b) Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.
c) Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.“
Beachten Sie auch den Aufsatz von Zimmer in NJW 2021, 1434 ff. [„Rücktritt vom Erbvertrag bei Testier- und Geschäftsunfähigkeit“]