Zum Referenzzeitraum bei saisonal stark schwankender variabler Vergütung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zu einer für die Rechtspraxis spannenden Thematik geäußert (BAG, Urt. v. 31.05.2023 – 5 AZR 305/22).
Im Leitsatz zu 1.) und 2.) des Urteils heißt es:
„§ 18 Satz 2 MuSchG kann bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist.
Entsprechendes kann in derartigen Fällen für den Referenzzeitraum zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gelten.“
Ergänzende Hinweise
Das Urteil wirft eine Reihe von weiteren Fragen auf. Fraglich ist beispielsweise, ob die Entscheidung auch auf den Anspruch auf Urlaubsentgelt übertragbar ist. Dafür spricht aus unserer Sicht Einiges. Auch dürfte die Entscheidung auf solche Fälle übertragbar sein, in denen der jeweilige Arbeitnehmer innerhalb des Referenzzeitraums überdurchschnittlich viel (variable) Vergütung erhalten hat.