Zum (rechtzeitigen) Nachschieben eines Kündigungsgrundes im Falle einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist darauf hin, dass es für das rechtzeitigen Nachschieben eines Kündigungsgrundes im Falle einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung grundsätzlich nicht auf § 626 Abs. 2 BGB ankomme (BAG, Beschl. v. 12.01.2021 – 2 AZN 724/20). In den Entscheidungsgründen des Beschlusses heißt es:
„Im Übrigen ist auch ihre Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Hierzu hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, dass sich der Senat in seinem Urteil vom 23. Mai 2013 (- 2 AZR 102/12 – Rn. 33) von seiner vorherigen, dort einschränkungslos in Bezug genommenen Rechtsprechung abgesetzt habe, § 626 Abs. 2 BGB bilde – vorbehaltlich eines völligen ´Auswechselns´ der Kündigungsgründe – weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Schranke für das Nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bereits objektiv vorlagen, dem Kündigungsberechtigten aber noch nicht bekannt waren (vgl. BAG 4. Juni 1997 – 2 AZR 362/96 – zu II 3 b der Gründe, BAGE 86, 88). Die ´Kündigung als solche´ ist in diesem Sinn ´rechtzeitig´ erklärt, wenn bei ihrem Zugang der nachgeschobene Kündigungsgrund objektiv schon vorlag, aber dem Kündigungsberechtigten seinerzeit noch nicht bekannt war.“