Zum notwendigen Nachweis einer Impfung gegen Masern nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat zu dem nach IfSG notwendigen Nachweis einer Impfung gegen Masern entschieden (VG Mainz, Beschl. v. 07.03.2024 – 1 L 98/24).
Die Eltern zweier Kinder begehrten eine Entscheidung darüber, dass ihre Kinder trotz fehlenden Nachweises einer Impfung gegen Masern in einer Kindertagesstätte betreut werden. Das Gericht hat dies abgelehnt. Das durch die Eltern vorgelegte Attest einer angeblichen Impfunfähigkeit hat das VG nicht anerkannt. Das Attest war durch einen als Impfkritiker bekannten Arzt ausgestellt worden. Die gesundheitlichen Bedenken des Arztes beruhten nach Überzeugung des Gerichts „allein auf einer allgemeinen Skepsis gegenüber dem Impfstoff bzw. einer generellen Ablehnung der Masernimpfung“. Das erlaube keine Ausnahme von der Impfpflicht nach dem IfSG.