Zum Markenschutz des "Hohenloher Landschweins"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über den Markenschutz im Zusammenhang mit der Bezeichnung eines Nutztiers entschieden (BGH, Beschl. v. 29.07.2021 – I ZR 162/19; I ZR 163/19; I ZR 164/19). In dem Rechtsstreit ging es um das sog. „Hohenloher Landschwein“. Demnach darf nicht jede Sau aus Hohenlohe ein „Hohenloher Landschwein“ sein und nicht jede Kuh, die aus der betreffenden Region stammt, ein „Hohenloher Weiderind“. Somit können regionale Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel nach deutschem Markenrecht geschützt sein, und zwar auch dann, wenn sie nicht nach EU-Kriterien als sog. geschützte geografische Angaben (g.g.A.) anzusehen sind.
In dem durch den BGH entschiedenen Fall ging es um Klagen der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall. Diese wollte einer regionalen Metzgerei verbieten, die erwähnten Bezeichnungen zu verwenden.