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Zum Irrtum über die Erbfolge

Zum Irrtum über die Erbfolge
Aktuelles
02.06.2023

Zum Irrtum über die Erbfolge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 22.03.2023 – IV ZB 12/22):

„Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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