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Zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO)

Zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO)
Aktuelles
03.09.2024

Zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.07.2024 – 5 Sa 108/23):

„Die Beurteilung von Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) entspricht im Falle einer abschließenden Benotung mit ´stets zur Zufriedenheit´ oder ´zur vollen Zufriedenheit´ regelmäßig einer durchschnittlichen Bewertung.

Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, welches dem Arbeitnehmer eine durchschnittliche bzw. befriedigende Leistung bescheinigt, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, welche eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen sollen. Soll dagegen dem Arbeitnehmer eine nur ausreichende oder noch schlechtere Bewertung erteilt werden, hat der Arbeitgeber vorzutragen und zu beweisen, dass er damit den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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