Zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2021 – 3 Sa 800/20):
„1. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines ´qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses´, lässt sich daraus allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch von Dank und guten Zukunftswünschen im zu erteilenden Zeugnis nicht herleiten.
- Allerdings hat ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das folgt aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO insoweit konkretisiert.
- Ein Rechtsanspruch auf die Äußerung eines – tatsächlich nicht vorhandenen – Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters besteht hingegen nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen.“
Die Entscheidung des LAG steht in Teilen im Widerspruch zu einschlägiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG. Die Aussagen des Gerichts zu Punkt 2 entsprechen aber einer zunehmend vertretenen rechtlichen Einschätzung. Für den Praktiker bleibt es dabei: Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis sind häufig zeitraubend und das Resultat sind meist in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch den Streit ausgelösten Kosten.