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Zum Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit

Zum Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit
Aktuelles
20.09.2024

Zum Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 16.04.2024 – 9 AZR 181/23, DB 2024, 2237 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Die Rechtsfolgen bemessen sich – auch bei einem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB – nach § 306 BGB (vgl. BAG 5. Juli 2022 – 9 AZR 341/21 – Rn. 18). Zu dem AGB-Rechtsfolgensystem gehört ua. der sog. „Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit“ (BAG 26. November 2020 – 8 AZR 58/20 – Rn. 69, BAGE 173, 67). Danach kann sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Regelfall nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst in den Vertrag eingeführten Klausel berufen (vgl. BAG 28. September 2017 – 8 AZR 67/15 – Rn. 42). Denn die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen (vgl. BAG 27. Oktober 2005 – 8 AZR 3/05 – Rn. 16).

(…) Ein Ausnahmefall, in dem sich auch der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit einer gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßenden Klausel berufen kann (vgl. hierzu BAG 25. November 2021 – 8 AZR 226/20 – Rn. 63 ff.), liegt nicht vor. § 202 Abs. 1 BGB will beide Vertragsparteien davor schützen, aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung Ansprüche infolge Zeitablaufs zu verlieren, die ihnen wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des anderen Teils zustehen. Insoweit sind Ausschlussfristenregelungen in AGB der Disposition durch die Arbeitsvertragsparteien unabhängig davon entzogen, wer die Bestimmung in den Vertrag eingebracht hat. Dieses besonderen Schutzes, den die Vorschrift auch dem Klauselverwender gewährt, bedarf der Arbeitgeber allerdings nur in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt. Für sonstige Ansprüche des Arbeitgebers verbleibt es bei der ´personalen Teilunwirksamkeit´ der Klausel. Wollte man dem Arbeitgeber darüber hinaus – etwa im Falle der Rückzahlung eines Darlehens – erlauben, die Unwirksamkeit der von ihm geschaffenen Klausel einzuwenden, hieße dies, den Anwendungsbereich des Grundsatzes der personalen Teilunwirksamkeit über das vom Schutzzweck des § 202 Abs. 1 BGB geforderte Maß einzuschränken. Dies liefe auf eine vom Gesetz nicht gewollte Überkompensation für einen Gesetzesverstoß hinaus, der allein im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers angesiedelt ist.“

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Rainer Robbel
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