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Zum formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag

Zum formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag
Aktuelles
28.02.2022

Zum formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einem Bürgschaftsvertrag entschieden (BGH, Urt. v. 25.01.2022 – XI ZR 255/20). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Ein formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag benachteiligt den Bürgen nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. September 1985 – III ZR 214/83, BGHZ 95, 350).“

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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Dr. Uwe P. Schlegel
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