Zum Forderungsübergang nach § 6 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 23.06.2020 – VI ZR 435/19, NJW-Spezial 2020, 553):
1. Der Forderungsübergang gemäß §
6 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer – vorliegend die Zeugin W. – auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten – hier der Beklagten – Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen kann, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, und dass der Arbeitgeber – hier die Klägerin – dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (hier: gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Krankheitsfall) Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Die Klägerin hat daher außer der Entgeltfortzahlung darzulegen und zu beweisen, dass der Zeugin W. gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des (normativen, vgl. Senatsurteile vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16 , VersR 2017, 304 Rn. 15; vom 16. Oktober 2001 – VI ZR 408/00 , BGHZ 149, 63, 67 , juris Rn. 12) Verdienstausfallschadens aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 , § 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zusteht. Es gelten insoweit keine anderen Grundsätze, als wenn die Zeugin W. ihren Schadensersatzanspruch selbst geltend machen würde.
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt eine Partei grundsätzlich ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen ( ). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind ( ).