Zum „dringenden betrieblichen Erfordernis“ bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 28.02.2023 – 2 AZR 227/22 – NJW 2023, 1531 [aus den Entscheidungsgründen]):
„(…) Ein dringendes ´betriebliches´ Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn aufgrund der unternehmerischen Entscheidung ein Bedürfnis für die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entfallen ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen.
(…) Dabei kommt es de lege lata nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische (Organisations-)Entscheidung ihrerseits – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – ´dringend´ war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre (BAG 27. Juli 2016 – 7 ABR 55/14 – Rn. 29, BAGE 155, 381; 20. Juni 2013 – 2 AZR 379/12 – Rn. 20, BAGE 145, 265). Das Kündigungsschutzgesetz schreibt nicht eine bestimmte rechtliche und organisatorische Form der Erledigung anfallender Aufgaben fest (BAG 23. April 2008 – 2 AZR 1110/06 – Rn. 19). Der Arbeitgeber ist – bis zur Grenze der Willkür – nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 512/13 – Rn. 28; 20. Juni 2013 – 2 AZR 380/12 – Rn. 20). Es ist nicht Sache der Gerichte, ihm eine ´bessere´ oder ´richtigere´ betriebliche Organisation vorzuschreiben (BAG 29. August 2013 – 2 AZR 809/12 – Rn. 17, BAGE 146, 37).“