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Zum Auskunftsanspruch und der Umsatzbeteiligung einer Influencerin

Zum Auskunftsanspruch und der Umsatzbeteiligung einer Influencerin
Aktuelles
06.04.2020

Zum Auskunftsanspruch und der Umsatzbeteiligung einer Influencerin

Das OLG Stuttgart hat sich jüngst mit der Frage, ob einer Influencerin gegen ihren ehemaligen Geschäftspartner ein Auskunftsanspruch zusteht, befasst. Mit Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 155/19 – hat das Gericht entschieden, dass einer Influencerin auch ohne schriftliche Vereinbarung, eine Umsatzbeteiligung für verkaufsfördernde Aktivitäten auf ihrem Social Media Account zustehen kann.

Ergänzende Hinweise der Anwältin für Arbeitsrecht

Die Influencerin war seit 2013 als Fashion-Bloggerin auf Instagram tätig. Ende 2014 arbeitete sie sodann mit dem Inhaber eines Versandhandels in Stuttgart zusammen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie knapp 80.000 Follower auf Instagram. Gemeinsam mit ihrem neuen Geschäftspartner gründete sie die Marke Blackdope. Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH war der beklagte Geschäftspartner. Während die Influencerin sich hauptsächlich um die Vermarktung in den sozialen Medien kümmerte, war ihr Geschäftspartner für den Vertrieb und den Onlinehandel zuständig. Die Influencerin war ab November für ca. ein halbes Jahr als Geschäftsführerin des Unternehmens tätig. Ein Gehalt bezog sie jedoch nicht. Stattdessen vereinbarten die Parteien, dass die Influencerin eine 10%ige Umsatzbeteiligung erhalten solle. Aufgrund eines Streits verließ die sie zum 01.06.2016 die GmbH.

Die Influencerin erhielt jedoch nur ab und an etwas Geld über PayPal überwiesen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung erhielt sie nicht. Sie klagte daher gegen ihren ehemaligen Geschäftspartner auf Auszahlung der Umsatzbeteiligung in Höhe von 10% und machte einen Auskunftsanspruch auf Preisgabe des erzielten Umsatzes geltend.

Das Landgericht Stuttgart gab der Influencerin mit Urt. v. 23.04.2019 – 17 O 1171/17 – zunächst Recht. Dies bestätigte nun das OLG Stuttgart mit Urt. v. 12.03.2020 – 14 U 155/19.

Das OLG Stuttgart bejahte den Anspruch der Influencerin auf Umsatzbeteiligung für die Zeit, in der sie als Geschäftsführerin tätig gewesen ist, in Höhe von 10%. Für die Zeit nach ihrem Ausscheiden haben die Parteien keine Regelung getroffen. Das Gericht sprach der Influencerin dennoch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ausscheiden einen auf 5% reduzierten Anspruch zu. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass dies dem zunehmenden Verblassen der Verbindung der Blackdope-Produkte im Zusammenhang mit der Influencerin entspreche. Dies sei in Anbetracht der Umstände sachgerecht.

Das Gericht sprach der Influencerin auch einen Anspruch auf Auskunft über den generierten Umsatz zu. Die Influencerin war und ist nämlich über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis.

Gegen diese Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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