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Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig den Abschluss einer Bonusregelung unterlässt

Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig den Abschluss einer Bonusregelung unterlässt
Aktuelles
20.10.2020

Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig den Abschluss einer Bonusregelung unterlässt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden (LAG München, Urt. v. 25.06.2020 – 3 Sa 620/19):

Ist nach einer Rahmenvereinbarung neben der Festlegung der konkreten Ziele für einen Bemessungszeitraum auch die Höhe des Zielbonus einer jährlich abzuschließenden Vereinbarung überlassen, ist der Schaden und die Schadenshöhe gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bestimmen. Anknüpfungstatsachen sind u.a. die Regelungen der Parteien in der Vergangenheit sowie entsprechend dem Rechtsgedanken des § 612 Abs. 2 BGB mit anderen vergleichbaren Arbeitnehmern getroffene Zielvereinbarungen oder an sie geleistete Bonuszahlungen.

In den Entscheidungsgründen heißt es weiter:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer unter der Bedingung einen Bonus zu zahlen, dass dieser die vereinbarten oder vorgegebenen Ziele erreicht, und eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die vom Arbeitnehmer innerhalb einer Zielperiode zu erreichenden Ziele nicht zu Stande kommt oder eine Vorgabe durch den Arbeitgeber schuldhaft nicht erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2007 – 10 AZR 97/07 – Rn. 20, 43 ff.). Dabei richtet sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens nach §§ 249 ff BGB. Gemäß § 252 S. 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch eine Bonuszahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 S. 2 BGB der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 S. 2 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich aus dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der § 252 BGB, § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – Rn. 48). Soweit nach § 287 Abs. 1 BGB der Schaden als auch dessen Höhe festzustellen sind, nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Allerdings soll die Schätzung möglichst nah an diese heranführen. Über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen hat das Arbeitsgericht Beweis zu erheben. Hat der Arbeitgeber schuldhaft kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung geführt, ist der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bei der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens. Denn wenngleich Zielvereinbarungen nicht stets die in Aussicht gestellte Bonuszahlung auslösen, verfehlen sie ihren Motivationszweck und werden ihrer Anreizfunktion nicht gerecht, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Auch kann sich ein Arbeitgeber der in der Rahmenvereinbarung zugesagten Bonuszahlung nicht dadurch entziehen, das er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlangt und nur bereit ist, Ziele zu vereinbaren, die kein Arbeitnehmer erreichen kann. Dem ist bei der Ermittlung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen (siehe BAG, Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – Rn 49 u. 50).

Ergänzende Hinweise:

Die Entscheidung des LAG zeigt eindrucksvoll, dass es betroffenen Arbeitgebern nicht hilft, wenn sie rahmenmäßig eine Bonuszahlung zugesagt haben und sodann einfach nichts weiter unternehmen. In einem solchen Fall droht dem Arbeitgeber eine Schadensersatzforderung des Arbeitnehmers. Im Ergebnis kann das – je nach Fall – wegen der mit einer Schadenschätzung verbundenen Ungenauigkeiten für den Arbeitgeber teurer werden, als wenn er die zugesagten Bonusvereinbarung wie vereinbart umgesetzt hätte.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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