Zu einer unzulässigen E-Mail-Werbung nach Erlöschen einer ursprünglich erteilten Einwilligung
Das Amtsgericht (AG) München hat eine für die Rechtspraxis bedeutsame Entscheidung gefällt (AG München, Urt. v. 14.2.2023 – 161 C 12736/22). Es ging um eine Werbung per E-Mail, die der Empfänger rechtlich monierte. Das Gericht hat entschieden, dass die Werbung trotz einer zuvor einmal erteilten Einwilligung unzulässig gewesen sei. Wesentliche Aussagen des Amtsgerichts lauten:
- Unter Berücksichtigung des Einzelfalles und seiner jeweiligen Besonderheiten kann eine einmal wirksam erteilte Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung erlöschen.
- Das ist etwa der Fall, wenn in einem Zeitraum von vier Jahren ein Account, bei dessen Erstellung ein Newsletter abonniert wurde, vom Account-Inhaber nicht mehr genutzt wurde und der Absender des Newsletters infolge dessen keine (weitere) Werbung verschickt hat.
- Möchte der Werbende in einem solchen Fall weitere Werbung (Newsletter) versenden, muss er sich zuvor erkundigen, ob die in der Vergangenheit erteilte Zustimmung des Accountinhabers fortbesteht.