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Zu einer mit einer Schenkung verbundenen Auflage

Zu einer mit einer Schenkung verbundenen Auflage
Aktuelles
15.03.2024

Zu einer mit einer Schenkung verbundenen Auflage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu 1.) bis 3.) wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 28.11.2023 – X ZR 11/21):

„Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne weiteres unter den Tatbestand des § 2302 BGB.

Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig.

Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten – Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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