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Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil

Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil
Aktuelles
27.07.2024

Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BVerwG, Urt. v. 12.12.2023 – 5 C 9/22, NJW 2024, 1445):

„Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt.

Die (Mit-)Betreuungsanteile der Elternteile und damit der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt sind nicht monatsweise, sondern für längere Zeiträume ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt.“

Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Schmidt in NJW 2024, 1387 ff. [„Wer ist alleinerziehend – und wer nicht?“].

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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