Zu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden äußert sich zu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung (OLG Dresden, Beschl. v. 27.04.2022 – 21 UF 71/22, NJW-Spezial 2022, 421).
Für den konkreten Fall verneint das OLG die Möglichkeit der Abänderung hin zu einem paritätischen Wechselmodell. Dafür sei erforderlich, dass dieses Modell dem Kindeswohl besser entspricht als dem in einer zuvor getroffenen Vereinbarung verabredeten Betreuungsmodell; maßgeblich sei § 1696 Abs. 1 BGB.