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Zu den Indizien, die für einen manipulierten Verkehrsunfall sprechen

Zu den Indizien, die für einen manipulierten Verkehrsunfall sprechen
Aktuelles
10.05.2021

Zu den Indizien, die für einen manipulierten Verkehrsunfall sprechen

Das Landgericht (LG) Offenburg hat zu den Indizien, die für einen manipulierten Verkehrsunfall sprechen, näher ausgeführt, und zwar wie folgt (LG Offenburg, Urt. v. 05.11.2020 – 2 O 285/18, NJW-Spezial 2021, 203):

„Zur Überzeugung des Gerichts steht im vorliegenden Fall fest, dass der Kläger in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt hat.

Die Überzeugung des Gerichts beruht auf folgenden Umständen (geordnet von weniger gewichtig bis gewichtig):

– der Kläger rechnet auf fiktiver Gutachtenbasis ab

– der Kläger erlitt einen lukrativen Streifschaden fast über die gesamte Länge seines Oberklassefahrzeugs (…)

– beide Parteien waren bereits vor dem streitgegenständlichen „Unfall“ in mehrere Verkehrsunfälle verwickelt war, vgl. Bl. 133, 139, 141 d.A.

– es gibt keine ´neutralen Zeugen´, obwohl der Unfall am helllichten Tag passiert sein soll

– dem Beklagten zu 1) soll ein ungewöhnlicher Fahrfehler passiert sein, nämlich, dass er mit knapp 120 km/h (bei erlaubten 100 km/h) mehrere Fahrzeuge überholt und auf gerader Strecke den Gegenverkehr, noch dazu ein Wohnmobil, übersehen haben soll

– Seinen ´Fahrfehler´ hat der Beklagte zu 1) vor Ort gegenüber der Polizei sofort zugegeben. Resultat ist an sich eine einfache Haftungslage

– die Parteien waren sich nicht einmal einig, ob ein Pkw oder ein Wohnwagen beim vorgeblichen Überholmanöver des Beklagten zu 1) auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen sein soll. Unverständlich auch, wieso der Gegenverkehr nicht angehalten hat, um sich nach Verletzten, Schäden etc. zu erkundigen

– in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 hat sich herausgestellt, dass sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) als auch der vorgebliche Zeuge, ein Herr K., `vom Sehen her´ kennen. Dies war vorher weder der herbeigerufenen Polizei, noch der Versicherung noch dem Gericht in den vorbereitenden Schriftsätzen mitgeteilt worden. Vielmehr kam dieser Umstand erst nach und nach im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 ans Licht (…)

– ausweislich des schriftlichen Sachverständigengutachtens des für seine besondere Fachkunde gerichtsbekannten Sachverständigen Dr. L. passen die Streifschäden am klägerischen Pkw teilweise nicht zum klägerseits behaupteten Unfallhergang, insbesondere sei technisch-physikalisch nicht erklärbar, dass die Schäden aus einem einmaligen Berührungsvorgang stammen sollen. Allen voran seien die Schäden an der hinteren linken Seite des klägerischen Pkw nicht mit dem behaupteten Unfallvorgang in Einklang zu bringen. Es müsse eine Mehrfachkollision stattgefunden haben. Auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. in seinen schriftlichen Gutachten vom 21.03.2020 und 07.10.2020 sowie die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2020, die sich das Gericht zu eigen macht, wird verwiesen.

Summa summarum glaubt das Gericht beiden ´Unfallbeteiligten´ kein Wort.“

Siehe auch unsere weiteren Ausführungen zum Stichwort „gestellter Unfall“.

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