Zu den Anforderungen einer Berufungsbegründung im Rahmen eines Arzt- bzw. Zahnarzthaftungsprozesses
Der BGH hat sich mit den Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem Zahnarzt-Haftungsprozess befasst (BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – VI ZB 18/20). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2020 – VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 – VI ZB 40/14, VersR 2015, 728, Rn. 7 f., jeweils mwN).
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht. Hinsichtlich der das landgerichtliche Urteil selbständig tragenden Annahme, die Beklagte habe den Kläger unabhängig vom Vorliegen einer AI nicht fehlerhaft behandelt, fehlt es an einem hinreichenden Berufungsangriff. Gegen diese Erwägung des Landgerichts bringt die Berufungsbegründung nichts vor.
aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, beschränkt sich der Kläger in der Berufungsbegründung darauf, die Beweiswürdigung in Bezug auf die Diagnose einer AI als fehlerhaft zu rügen. Er beanstandet, das Landgericht habe sich nicht mit der Stellungnahme von Frau Dr. J. auseinandergesetzt, die die Diagnose einer AI gestellt habe. Frau Dr. J. sei Spezialistin auf diesem Gebiet, wohingegen der zahnärztliche Sachverständige selbst beschrieben habe, nur zwei bis drei Mal in Kontakt mit der Erkrankung gewesen zu sein. Aus der Stellungnahme von Frau Dr. J. ergebe sich, dass ihre Diagnose histologisch bestätigt worden sei. Ohne sich hiermit zu befassen, behaupte das Landgericht, dass eine AI nicht gegeben sei. Es kopiere hierbei ohne eigene Würdigung die Stellungnahme des zahnärztlichen Gutachters. Wegen dieses Widerspruchs sei das Landgericht aber verpflichtet gewesen, ein Obergutachten einzuholen. Denn eine pathologisch-histologische Untersuchung werde gerade durchgeführt, um einen Verdacht (auf AI) zu erhärten oder zu entkräften. Der zahnärztliche Sachverständige stehe überdies nicht nur im Widerspruch zu Frau Dr. J., sondern auch zum humangenetischen Gutachter, der eine besondere Auffälligkeit des Zahnschmelzes, was entscheidend für eine Zahnschmelzerkrankung spreche, bejaht habe. Auch wegen dieses Widerspruchs sei ein Obergutachten einzuholen gewesen.
Mit diesen Ausführungen wendet sich der Kläger lediglich gegen die Beurteilung des Landgerichts, eine AI sei beim Kläger nicht festzustellen. Dass er darüber hinaus auch die selbständig tragende Beurteilung des Landgerichts angreifen wollte, die Beklagte habe die Maßnahmen durchgeführt, die durchzuführen seien, wenn eine Schmelzstrukturstörung (wie z.B. eine AI) vorliege, ist der Berufungsbegründung dagegen nicht zu entnehmen.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde richtet sich der in der Berufungsbegründung erhobene Angriff in der Sache nicht deshalb auch gegen die Verneinung eines Behandlungsfehlers, weil der Kläger in der Berufungsbegründung die Sachkunde des zahnärztlichen Sachverständigen in Abrede gestellt hat. Zwar sind Angriffe gegen die Kompetenz und Sachkunde eines Sachverständigen, dessen Aufgabe in der medizinischen Bewertung des Gesamtgeschehens, der Behandlung selbst, ihrer möglichen schädlichen Auswirkungen und deren Eintritt beim Patienten, liegt, in der Regel geeignet, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahmen insgesamt zu erfassen. Dies gilt aber nicht, soweit sie erkennbar auf bestimmte Punkte beschränkt sein sollen (BGH, Urteil vom 13. November 2001 – VI ZR 414/00, VersR 2002, 999, juris Rn. 17).
So verhält es sich im Streitfall. Die Berufungsbegründung spricht dem Sachverständigen die Kompetenz ersichtlich lediglich in Bezug auf die Feststellung der vom Kläger behaupteten AI, nicht hingegen in Bezug auf die Behandlung des von einer Zahnschmelzerkrankung betroffenen Gebisses ab. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beschränkt sich der Berufungsangriff auf die Beantwortung der Frage, die Gegenstand des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 12. Mai 2016 war. Danach sollte – allerdings mit Hilfe eines humangenetischen Sachverständigen – die Frage geklärt werden, ob der Kläger unter einer AI leidet. Insbesondere die in der Berufungsbegründung erhobene Forderung nach einem Obergutachten zielte allein auf ein anderes Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens einer AI beim Kläger ab.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, bezieht sich der Berufungsangriff des Klägers nicht deshalb auch auf die Bekundung des Gutachters, die Behandlung hätte auch bei Vorliegen einer AI dem zahnärztlichen Standard entsprochen, weil einem zahnärztlichen Sachverständigen, der bisher nur vereinzelt mit einer AI konfrontiert gewesen sei, zwangsläufig die Fähigkeit fehlte, über die sachgemäße Behandlung einer solchen Erkrankung zu befinden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen der Diagnose der genetisch bedingten Erkrankung und der Behandlung der mit dieser Erkrankung einhergehenden Symptomatik, hier einer Zahnschmelzstrukturstörung, zu differenzieren. Auf diesen Gesichtspunkt hatte das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich abgehoben, ohne dass die Berufungsbegründung hiergegen etwas vorbringt.“