Zu den Anforderungen an ein Arbeitszeugnis im Sinne von § 109 GewO
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat sich mit den Anforderungen an ein Arbeitszeugnis im Sinne von § 109 GewO befasst (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2023 – 5 Sa 35/23). Im Leitsatz zu 1.) bis 3.) heißt es:
„Ein Arbeitszeugnis darf regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist.
Bei einem Arbeitszeugnis muss ohne weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.
Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen.“