Zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz UStG (ermäßigter Steuersatz in Höhe von sieben Prozent)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urt. v. 29.11.2022 – XI R 13/20, DB 2023, 808):
„§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.“